Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.04.2015
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungs- bzw. Honorarverträge, welche o. g. examinierte Pflegefachkraft mit Auftraggebern abschließt. Sie werden mit Unterschrift auf dem Honorarvertrag von beiden Seiten akzeptiert.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragsnehmer mit der Erbringung von speziellen Pflegedienstleistungen gemäß dem Berufsbild eines examinierten Altenpflegers auf Honorarbasis.
Die Pflegedienstleistungen bestehen aus der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung der im Vertrag mit dem Auftraggeber geregelten Pflegedienstleistungen. Die Pflegedienstleistungen werden in Kooperation mit den zu pflegenden Klienten, den angestellten Mitarbeitern sowie der Leitung des Auftraggebers ausgeführt. Die medizinische Behandlungspflege übernimmt der Auftragnehmer nach den aktuellen Anordnungen des/der für den Klienten zuständigen Arztes/Ärzten.
Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber während der zwischen diesen beiden vereinbarten Dienstzeiten verpflichtet, an das Berufsbild des examiniertes Altenpflegers gebunden sachlich, fachlich und zweckorientiert diese Dienstleistungen zu erbringen.
Der Auftragnehmer ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden und ist nicht zu Maßnahmen der Pflegeplanung, zu organisatorische Maßnahmen verpflichtet, die eine Einbin-
dung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers erfordern.
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer gegenüber nicht weisungsbefugt. Insbesondere besteht keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Gestaltung der Einsatzzeit des Auftragnehmers. Er ist in der Gestaltung und Ausübung seiner Einsatzzeiten frei, im Gegensatz zu angestellten Mitarbeitern des Auftraggebers. Es dürfen keine minutengenauen Einsatzzeiten oder Pausenzeiten verpflichtend vorgeschrieben werden. Die Einsatzzeiten sind für beide Vertragsparteien frei verhandelbar und werden im Einzelnen auf den ausgehandelten Dienstleistungsvereinbarungen nachgewiesen.
Eine Fürsorgepflicht des Auftraggebers gegenüber Angestellten findet auf Verträge auf Grundlage dieser AGBs keine Anwendung. Der Auftragnehmer kann als Selbständiger über seine Zeit frei verfügen und z. B. auch mehr als zwölf Stunden pro Tag eingesetzt werden. Diese Möglichkeit ist aber immer in besonderem Zusammenhang mit den Tätigkeiten und der Fürsorgepflicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegenüber den Patienten zu sehen und zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer kann nicht zur Teilnahme an Teambesprechungen oder Fortbildungen verpflichtet werden, da er nicht in den Betrieb eingegliedert ist.
Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Einsatzdauer und die vereinbarten Einsatzzeiten werden im Dienstleistungsvertrag definiert. Auftraggeber bzw. eine von ihm beauftragte Person und Auftragnehmer entscheiden gemeinsam über die Art und Anzahl der Patienten, die der Auftragnehmer selbständig und eigenverantwortlich pflegt. Dabei sind die Pflegebedürftigkeit der Patienten auf der einen und die Kompetenz, Erfahrung und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Die zur Erbringung der Dienstleistung üblichen erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Da sie normalerweise vom Auftragsnehmer gestellt werden müssten, dies aber aus hygienischen und haftungsrechtlichen Gründen im Klinikalltag nicht umsetzbar ist, erklärt sich der Auftragnehmer einverstanden, das Verbrauchsmaterial gegen eine Tagespauschale pro Einsatztag vom Auftraggeber zu leasen. Die Höhe der Pauschale wird im Dienstleistungsvertrag nach Vereinbarung festgelegt. Sie wird bei der Abrechnung der Dienstleistung in Abzug gebracht.
Der Auftragnehmer hat für seine Dienstkleidung selbst zu sorgen. Wünscht der Auftraggeber spezielle Kleidung der Einrichtung, z. B. aus hygienischen und haftungsrechtlichen Gründen, hat er diese im Rahmen des § 4 vereinbarter Pauschale zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung übernimmt der jeweilige Eigentümer der Kleidung.
Der Auftragnehmer tritt als selbständige Kraft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, er benutzt sein eigenes Namensschild. Wünscht der Auftraggeber, dass ein Schild seiner Einrichtung verwendet wird (mit Logo z. B.) muss neben dem Namen der Zusatz „Honorarkraft“ vermerkt werden. In diesem Fall stellt der Auftraggeber das Namensschild für die Einsatzzeit zur Verfügung.
Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar. Dieses entspricht den aufgelisteten Konditionen im Dienstleistungsvertrag. Abgerechnet werden tatsächliche erbrachte angefangene Viertelstunden. Wochenende- und Nachtzuschläge werden kumulativ abgerechnet. Bei dem Feiertag Zuschlag fällt der Wochenende Zuschlag aus. Pausenzeiten werden abgezogen sofern der Auftragnehmer der Einsatzbereich verlassen kann. Der Auftragnehmer als selbständig tätiger Dienstleister hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige bei Angestellten übliche Sozialleistungen. Der Auftragnehmer ist als selbständige Pflegeperson nach § 4 Abs. 14 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Sollte eine Unterbringung wegen notwendiger Übernachtungen des Auftragnehmers aufgrund der vereinbarten Zeiten notwendig sein, wird eine zusätzliche Pauschale ausgehandelt. Dabei gilt für diese Pauschale eine Höchstgrenze von 50 Euro pro Übernachtung als vereinbart. Die Vertragsparteien verhandeln frei über eine ggf. in Rechnung zu stellende Anfahrt Pauschale.
Der Auftragnehmer wird seine Rechnung über die von ihm erbrachte Dienstleistung am Ende des Einsatzes, bei länger andauernder Tätigkeit, die sich über mehr als eine Woche erstreckt, wöchentlich rückwirkend dem Auftraggeber vorlegen. Der Auftragnehmer kann diese Rechnungsstellung selbst tun oder über eine zentrale Abrechnungsstelle abrechnen lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag des Auftragnehmers, bis zu dem in der Rechnung angegebenen Datum (ohne Angaben eines solchen binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung), direkt auf das in der Rechnung vermerkte Empfängerkonto zu überweisen. Sollte die Rechnung durch eine Abrechnungsstelle erstellt sein, sind die Forderungen meist abgetreten und das Empfängerkonto ist nicht das Konto des Auftragnehmers.
Falls der Auftraggeber Beanstandungen an den Leistungen des Auftragnehmers geltend macht, darf er diese von fälligen Rechnungen nur und insoweit in Abzug bringen, als die Beanstandung als solche und die Höhe des Abzugs unstreitig oder rechtkräftig festgestellt ist. Sollte die Berechtigung eines Abzugs zwischen den Parteien dagegen streitig sein, ist diese Position erst nach Klärung von dann fälligen Rechnungen in Abzug zu bringen.
Falls der Auftragnehmer die Dienstleistung wegen Krankheit nicht erbringen kann, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend informieren. Es besteht für die Ausfallzeit kein Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Nichteinhaltung bereits vereinbarter Dienste, hervorgerufen durch höhere Gewalt, Krankheit u. a. entstehen dem Auftragnehmer keine Kosten. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Kosten in Rechnung stellen, die z. B. durch eine Umbesetzung, bedingt durch seinen Ausfall, entstehen können. Im Rahmen seiner Delegationsbefugnis kann der Auftragnehmer eine Ersatzkraft in gleicher Güte der vereinbarten Pflegeleistung, zur Verfügung stellen.
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber freiberuflich auf Honorarbasis aus. Der Auftragnehmer ist und wird nicht Angestellter des Auftraggebers. Der Einsatz des Auftragnehmers ist grundsätzlich immer zeitlich begrenzt. Der Auftraggeber ist nicht der einzige Kunde des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer versichert mit seiner Unterschrift vor Auftragsbeginn auf dem Dienstleistungsvertrag:
– Mehrere Auftraggeber, die nicht in Kooperation zu einander stehen, zu haben
– Sämtliche Einkünfte seinem zuständigen Finanzamt zu melden.
– Im Besitz einer speziellen Haftpflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit in der Pflege zu sein.
– Sich selbst gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern.
– Eine eigenständige Altersvorsorge zu betreiben.
– Im Besitz einer rechtsgültigen Examensurkunde zu sein.
– Gemäß seinem Berufsstand bei der Berufsgenossenschaft, dem zuständigen Gesundheitsamt (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG, Artikel 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten), gemeldet zu sein.
– Einen eigenen Marktauftritt zu pflegen, Akquise zu betreiben und im Besitz einer eigenen Betriebslogistik (Büro, Fahrzeug, etc.), zu sein.
Beide Vertragspartner können diesem Vertrag unter Einhaltung eine 7 Tage Frist kündigen. Kündigt der Auftraggeber während und vor Ablauf der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Dienstzeiten, so endet der Honoraranspruch des Auftragnehmers mit dem Ende der für den Kündigungstag vereinbarten Dienstzeit. Kündigt der Auftraggeber einen gegenzeichneten Dienstleistungsvertrag vor Beginn oder während der vereinbarte Dienstzeiten ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber Stornierungs- oder Umbuchungskosten für Unterkunft, Bahn/Bus/Flug in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
Bei einer Anreise von mehr als 150 km (von Wohnort des Auftragnehmers) und einem durch den Auftraggeber verursachten Ausfall, hat der Auftragnehmer in jeden Fall Anspruch auf eine Bezahlung von 7 vereinbarten Tagen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistung sorgfältig, sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Er haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verursachte Schäden. Der Auftragnehmer hat zur Deckung derartiger Schäden eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Sollte eine Vertragspartei Schlechterfüllung des Vertrags oder sonstige Mängel geltend machen wollen, besteht jederzeit die Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen eine Nachbesserung, Verrechnung oder sonstige Mängelbeseitigung auf der Dienstleistungsvereinbarung in dem dafür vorgesehenen Abschnitt, vorzunehmen. Ein Abzug für solche Schlechtleistungen ist nur zulässig, wenn die Schlechtleistung und die Höhe des berechtigten Abzugs zwischen den Parteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle ihm aus seiner Tätigkeit entstehenden Schäden, die diesem durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter sowie dessen Patienten zugefügt werden, sofern diese Schäden nicht durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannten Angelegenheiten des Auftraggebers bzw. seiner Patienten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
Soweit sich die Vertragspartner per elektronische Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die uneingeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist das für den Wohnort des Auftragnehmers zuständige Amtsgericht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geltendes oder künftiges Recht unwirksam sein oder werden, so sind diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartner am besten dienlich werden / sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der jeweils abgeschlossenen Verträge oder einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der Verträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.